Hauptmenü:
Regelungen zu gemischt genutzten Gebäuden
Die Bestimmungen des GEG beziehen sich entweder auf Wohngebäude oder auf Nichtwohngebäude. Gemischt genutzte Gebäude weisen sowohl Wohnanteile als auch Nichtwohnnutzungen auf. Die Regelungen für die Ausstellung von Energieausweisen für diesen Gebäudetyp werden im §106 des GEG 2023 vorgegeben.
DIREKT BESTELLEN
Bedarfsausweis Wohngebäude
ab 120,00 €
Kriterien zur Einzelfallentscheidung
Wenn sich die Nichtwohnnutzung nach der Art der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung nicht wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet, wird das Gebäude als Wohngebäude behandelt.
Gebäude, denen eine eindeutige Nichtwohnnutzung nur zu einem Flächenanteil von bis zu ca. 10% zugeordnet wird, werden als Wohngebäude behandelt.
Dem Spaltungsgrundsatz unterliegen Nichtwohnnutzungen innerhalb eines Wohngebäudes, die nach der Art der Nutzung nicht wohnähnlich sind und zusätzlich sich auch bei der gebäudetechnischen Ausstattung (z.B. Belüftung, Klimatisierung etc.) wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden.
Wird die Spaltung nach unterschiedlichlicher Nutzung nachgewiesen, müssen generell für die betreffenden Gebäudeteile unterschiedliche Energieausweise wie für Wohn-
(Quelle: Auszugsweise GEG 2023)