Energieausweise für Nichtwohngebäude

Energieausweise für Nichtwohngebäude wurden lt. EnEV 2007 ab 01.07.2009 zur Pflicht. Es besteht generell Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.

Im Gegensatz zu den Wohngebäuden ist die Grundlage für den Bedarfsausweis das neue umfangreiche Berechnungsverfahren, welches in der neuen DIN V 18599 definiert wurde. Die Anforderungen werden über ein Referenzgebäude festgelegt, das dem tatsächlichen Gebäude in Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung entspricht, dessen technische Ausführung jedoch nach Anhang 2 der EnEV definiert ist. Als Nebenanforderungen werden die energetische Qualität der Gebäudehülle und die Begrenzung des Sonneneintragskennwertes vorgeschrieben.

Bei Gebäuden,
• in denen öffentliche Dienstleistungen realisiert werden,
• Publikumsverkehr herrscht und
• die eine Nettogrundfläche größer 1000 qm haben,
besteht die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen an gut sichtbarer Stelle.
Diese Pflicht besteht unabhängig vom Verkauf oder Neuvermietung und ist insofern eine deutliche Auflage an „öffentliche Einrichtungen“, mit gutem Beispiel voran zu gehen. Sie kann aber mit dem Neubau und der damit verbundenen Pflichten zusammenfallen. Die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten öffentlich genutzten Gebäuden soll in enger Anlehnung am Wortlaut der Richtlinie umgesetzt werden. Typische (öffentliche) Dienstleistungen sind die Leistungen der Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr, Arbeitsagenturen, Schulen, Universitäten u. ä. Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 RL mit „sonstigen Einrichtungen“ nur die Fälle der Privatisierung von ehemals öffentlichrechtlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung gemeint sind. Deswegen sind z. B. Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen nicht von der Aushangpflicht erfasst.
Zum Aushang verpflichtet ist der Grundstückseigentümer. Dies gilt auch im Falle der Anmietung von Flächen durch eine Behörde.

Aus den genannten Gründen können oder sollen bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden schon vor dem 01.07.2009 Energieausweise aushängen.

Die Anwendungsmöglichkeiten von Bedarfs-und Verbrauchsausweis sind in der Übersicht auf der Startseite dargestellt.

Der Energieausweis ist folgendermaßen aufgebaut:

1. Seite (zum Muster) [37 KB]

- Allgemeine Gebäudedaten
- Bild (freiwillig)
- Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
- Hinweise zur Verwendung
- Unterschrift des Ausstellers

2. Seite (zum Muster) [57 KB]

- Angaben zum Bedarfsausweis
- Darstellung des errechneten Primärenergiebedarfs in einer Farbskala
- Vergleich des errechneten Primärenergiebedarfs mit den Anforderungswerten der EnEV
- Angabe zu den CO2-Emissionen (freiwillig)
- Einhaltung Mittlerer Wärmedurchgangskoeffizienten
- Einhaltung Sommerlicher Wärmeschutz
- Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens
- Angabe und Aufschlüsselung des Endenergiebedarfs nach Heizung, Warmwasser, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und Kühlung pro Energieträger
- Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG (nur bei Neubau)
- Auflistung der einzelnen Gebäudezonen
- Erläuterungen zum Berechnungsverfahren

3. Seite (zum Muster) [57 KB]

- Angaben zum Verbrauchsausweis
- Darstellung des Heizenergieverbrauchskennwertes in einer Farbskala mit dem Vergleichswert eines entsprechenden Referenzgebäudes
- Darstellung des Stromverbrauchskennwertes in einer Farbskala mit dem Vergleichswert eines entsprechenden Referenzgebäudes
- Verbrauchserfassung für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre
- Verbrauchserfassung für Strom der letzten drei Jahre
- Erläuterungen zum Berechnungsverfahren

4. Seite (zum Muster) [37 KB]
- Begriffserläuterungen

5. Seite - Aushang Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude (zum Muster) [60 KB]

6. Seite - Aushang Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude
(zum Muster) [53 KB]

7. Seite - Modernisierungsempfehlungen (zum Muster) [34 KB]
- Auflistung empfohlener Modernisierungsmaßnahmen
- Beispielhafter Variantenvergleich (freiwillige Angaben)
- Es können ggf. auch zusätzliche Blätter beigefügt werden

8. Seite - Modernisierungsempfehlungen (Zusatzseite) (zum Muster) [30 KB]

Hinweis: Modernisierungsempfehlungen sind gemäß § 20 der EnEV 2007 vorgeschrieben. Sie dienen jedoch lediglich der Information und sind nur kurz gefasste Hinweise und somit kein Ersatz für eine Energieberatung.

9. Seite - Zusatzseite Verbrauchserfassung (Anlage zu Seite 3) (zum Muster) [34 KB]
- Nachweis der verwendeten Verbrauchsdaten


(Quelle: Auszugsweise EnEV 2009)



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